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Hafenbenutzungsordnung

für den Hafen der Stadt Usedom vom 24.11.2020

Auf Grundlage der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern, Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. Nr. 9 vom 09.06.2006 S. 355; 11.12.2007/2008 S. 3; 11.03.2010; 01.07.2011 S. 449; 06.02.2013 S. 168; 09.07.2013 S. 459; 13.03.2015 S. 103) Gl.-Nr.: 950-1 – 1, wird für die Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des öffentlichen Hafens der Stadt Usedom folgendes angeordnet:

Geltungsbereich

  1. Diese Hafennutzungsverordnung gilt für das gekennzeichnete Gebiet des Hafens Usedom
  2. Die Grenzen des Hafengebietes sind als Anlage dieser Verordnung im Lageplan zeichnerisch dargestellt.
  3. Das Gebiet umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich gemachten Hafengrenzen.
  4. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Usedom, Flur 16, Flurstücke 10/2, 11, eine nicht näher vermessene Fläche des Usedomer Sees.

§ 2

Hafenbehörde

  1. Hafenbehörde gem. § 3 Abs. 1 der Hafenverordnung (HafVO) ist der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Süd als Ordnungsbehörde. Die Aufgaben werden durch das örtliche Ordnungsamt mit dem Sitz:
    Amt Usedom-Süd
    Markt 7
    17406 Usedom
    Tel.: 038372/750-0
    Fax: 038372/75075
  2. Soweit Aufgaben nach der Hafenverordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden, bedient sich die Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 5 HafVO der Dienstkräfte des Hafenbetreibers.

§ 3

Benutzung des Hafens

  1. Die Kaianlage und die zum öffentlichen Hafen gehörende Betriebsfläche sind dem Ein- und Ausschiffen (Passagierverkehr) und Wassersport (Sportbootverkehr) vorbehalten. Zu anderen Zwecken dürfen sie nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde genutzt werden.
  2. Beim Abstellen von Landfahrzeugen ist von der Kaikante ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
  3. Alle Benutzer des Hafens haben sich den weitergehenden Anordnungen der Hafenbehörde unterzuordnen.
  4. Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsmäßige Betrieb des Hafens sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet ist und kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 4

An- und Abmeldungen

  1. Einlaufende Wasserfahrzeuge sind durch den Fahrzeugführer spätestens 1 Stunde nach ihrer Ankunft mit Liegeplatznummer beim Hafenmeister anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
  2. Fahrgastschiffe und Fähren, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren, sind vor der Anmeldepflicht befreit.

§ 5

Gebühren

Für die Benutzung des Hafens durch Wasserfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper sind Gebühren nach der jeweils gültigen Hafengebührensatzung der Stadt Usedom zu entrichten.

§ 6

Schiffsliegeplätze

  1. Die Liegeplätze werden durch den Hafenmeister belegt, soweit Liegekapazitäten vorhanden sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht.
  2. Der Hafenmeister kann die Benutzung der Liegeplätze zeitlich begrenzen, mehrere Fahrzeuge nebeneinander legen und das Verholen von Wassersportfahrzeugen anordnen, sowie das im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
  3. Es gibt keine festen Liegeplätze.

§7

Gefährdung des Hafenbetriebes

  1. Alle durch Wasserfahrzeuge verursachten Schäden sind unverzüglich der Hafenbehörde oder dem Hafenmeister zu melden.
  2. Erleidet ein Fahrzeug nach Einlaufen in den Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit sich bringt, hat der Fahrzeugführer der Hafenbehörde oder dem Hafenmeister unverzüglich zu unterrichten.
  3. Gegenstände. Die in das Wasser gefallen sind und den Hafenbetrieb gefährden können, sind von den Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.

§8

Brückenzugzeiten

Der Brückenzug findet in der Saison (Mai bis September) täglich um 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Außerhalb der Saison erfolgt der Brückenzug nach Bedarf.

§9

Sonstige Vorschriften

  1. Das Grillen ist nur auf dem dafür vorgesehenen und ausgeschilderten Platz gestattet.
  2. Das Betanken von Booten und Schiffen ist nur auf dem dafür vorgesehenen und ausgeschilderten Platz zulässig.
  3. Das Befahren des Hafengeländes außerhalb der gekennzeichneten Straßen ist untersagt.
  4. Das Angeln im Hafengelände ist im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. verboten. Außerhalb des Zeitraums ist das Angeln unter Berücksichtigung des Hafenbetriebes zulässig. Die Benutzung anderer Fischfanggeräte als der Angel (Netzfischerei, Reusen, Elektrofischerei, etc) ist verboten.
  5. Das Baden im Hafengelände ist ganzjährig verboten.

§10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Hafennutzungsordnung oder aufgrund der Hafennutzungsordnung erlassenen Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt.

§11

Inkrafttreten

Die Hafennutzungsordnung tritt einem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Usedom 24.11.2020
Renè König
Amtsvorsteher
Amt Usedom-Süd


Bekanntmachungsvermerk:
Bekannt gemacht durch Veröffentlichung auf der Homepage
http://www.amtusedom-sued.de am 24.11.2020

Die aktuelle Hafenbenutzungsordnung als PDF-Datei können Sie hier ansehen Link: Hafenbenutzungsordnung 

 

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